Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der EUROSOY GmbH, Hamburg (Stand Juli 2020)

  1. Geltungsbereich

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVLB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2. Soweit nicht im Einzelfall ohne Wirkung für spätere Vertragsabschlüsse anders von uns schriftlich bestätigt, gelten ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen, anderslautenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Käufers verpflichten uns nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVLB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

  1. Vertragsschluss und Form

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend, Annahmeerklärungen und Bestellungen sowie Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigungen, die Lieferung ersetzt die Bestätigung.

2.2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVLB. 

2.3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

  1. Preise

3.1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise.

3.2. Das bei uns festgestellte Gewicht ist für die Berechnung maßgebend.

3.3. Preise verstehen sich auf der Basis der beim Abschluss geltenden Zölle, Steuern, Devisenkurse und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie Kosten für Fracht und Versicherungen. Ihre Erhöhung zwischen Vertragsschluss und Lieferung geht zu Käufers Lasten. Wir behalten uns vor, Verpackungskosten gesondert in Rechnung zu stellen

3.4. Eine etwaige Änderung von Materialbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten nach Vertragsschluss dürfen wir in unseren Preisen berücksichtigen, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung ein Zeitraum von mindestens 6 Wochen liegt.

  1. Lieferung, Lieferzeit, Gefahrübergang, Annahmeverzug

4.1. Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder nur ungefähren (z. B. ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten. Überschreitung der Lieferzeit berechtigt Käufer zur Setzung einer angemessenen Nachfrist und nach deren erfolglosem Ablauf zum Rücktritt. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung oder wegen Nichterfüllung – gleich aus welchem Grund – bestehen nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 8.

4.2. Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Lager. Die Transportgefahr ab Lager geht zu Lasten des Käufers, auch bei Franco und Freihauslieferung, jeder Versand erfolgt mangels anderslautenden Vereinbarungen unversichert. Bei angebotener Frankolieferung wählen wir die für uns günstigste Versandart. Wird vom Käufer eine besondere Versandart gewünscht, so trägt er in jedem Fall die daraus entstehenden Mehrkosten.

4.3. Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge Zahlungsverzugs des Käufers von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen oder aus einem sonstigen, vom Käufer zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

4.4. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen mangels anderer Vereinbarungen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, können wir nach fruchtlos gesetzter Nachfrist von zwei Wochen nach unserer Wahl dem Käufer die Ware in Rechnung stellen und zusenden oder auf seine Kosten einlagern oder vom Vertrag zurücktreten und den uns durch Nichterfüllung entstandenen Schaden in voller Höhe geltend machen, mindestens aber mit 15 % des Rechnungswertes (netto), es sei denn,  der Käufer führt den Nachweis eines geringeren oder überhaupt nicht entstandenen Schadens.

4.5. Für unsere Lieferungen gelten die Incoterms in der jeweils neuesten Auslegung. Sollten Incoterms vereinbart werden, so haben diese Vorrang vor den Regelungen dieser AVLB, insbesondere vor Ziffer 3.3 und 4.2, sofern sich ein Widerspruch ergibt.

4.6. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass in jedem Fall eine Mahnung des Käufers erforderlich ist.

4.7. Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig, sie werden gesondert abgerechnet und fällig.

  1. Zahlungsbedingungen

5.1. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung und Ware rein netto zahlbar, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

5.2. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir unter Vorbehalt der Geltendmachung etwaigen weiteren Verzugsschadens berechtigt, Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz , mindestens aber in Höhe von 5% für das Jahr, ab Verfalltag bis zum Zahlungstag in Rechnung zu stellen (§ 355 HGB).

5.3. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Versendung weiterer Lieferungen bis zur Zahlung aller fälligen Rechnungen aufzuschieben. Wir behalten uns das Recht vor, unseren Anspruch auf Kaufpreiszahlung an Dritte abzutreten.

5.4. Wechsel und Schecks gelten bis zur Einlösung nicht als Zahlung. Akzepte werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur dann, wenn sie ordnungsgemäß versteuert und rediskontfähig sind entgegengenommen. Wechsel- und Diskontkosten trägt der Käufer.

5.5. Zurückgenommene Ware (vereinbarungsgemäß oder nach Vertragsverletzung durch Käufer) werden zum vereinbarten Kaufpreis abzüglich Rücknahmekosten und Schadenersatz von mindestens 15 % vom Rechnungswert (netto) verrechnet, es sei denn, Käufer führt den Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in niedriger Höhe entstanden ist.

5.6. Aufrechnung und Zurückbehaltung durch Käufer sind, außer mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen, ausgeschlossen. Wir behalten uns die Befugnis zur Aufrechnung auch für den Fall vor, dass die wechselseitigen Forderungen auf unterschiedliche Währungen laufen. Als Umrechnungskurs gilt der amtlich festgelegte Mittelkurs an der Frankfurter Devisenbörse am Tag der Aufrechnungserklärung.

  1. Eigentumsvorbehalte

6.1. Bis zur vollständigen Bezahlung, auch unserer älteren Forderungen aus der Geschäftsverbindung, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum, Käufer kann sie im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeiten oder veräußern. Bei Zahlungsverzug darf Käufer jedoch nicht ohne unser ausdrückliches Einverständnis über unsere Ware verfügen. Käufer tritt hiermit die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns ab, und zwar auch insoweit, als er sie verarbeitet hat. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehörten oder nur unter einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, gilt die Abtretung für die gesamte Kaufpreisforderung. Bei Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten steht uns der Bruchteil der Kaufpreisforderung zu, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht.

6.2. Bei Verarbeitung mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungswert der im Fremdeigentum stehenden Ware. Der Käufer selbst erwirbt durch Verarbeitung unserer Ware kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, sind der Käufer und wir uns schon jetzt darüber einig, dass mit der Verarbeitung das Eigentum an den neuen Sachen auf uns übergeht, wir nehmen die Übereignung an, der Käufer bleibt unentgeltlicher Verwahrer. Soweit unsere Gesamtforderung durch Abtretung zu mehr als 125 % zweifelsfrei gesichert ist, wird der Überschuss der Außenstände auf Käufers Verlangen nach unserer Auswahl freigeben.

6.3. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kann er bis auf Widerruf die Außenstände einziehen. Der Käufer ist nicht berechtigt, unsere Vorbehaltsware oder unser Sicherheitseigentum in irgendeiner Weise zu belasten oder zu verpfänden.

6.4. Etwaige Warenrücknahme durch uns stellt nur die Inanspruchnahme von Sicherheiten dar, mangels ausdrücklicher Erklärung nicht Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer ist in dem Fall zur spesenfreien Rückgabe verpflichtet.

6.5. Wird von dritter Seite Zwangsvollstreckung in unser Vorbehalts- oder Sicherungseigentum betrieben oder droht solche, hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen und alle Unterlagen zu übersenden.

  1. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

7.1. Bei Verkauf nach Muster/Probe werden die Eigenschaften der Muster/Proben nicht zugesichert, wir beschreiben die Ware unverbindlich. Entsprechendes gilt für die Analysen, wenn nicht bestimmte Werte ausdrücklich zugesichert werden.

7.2. Anwendungstechnische Beratung, Auskünfte oder Empfehlungen unsererseits sind unverbindlich und befreien Käufer nicht vor der eigenverantwortlichen Prüfung unserer Ware auf ihre Eignung für seine Zwecke und beabsichtigten Verfahren.

7.3. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Auslieferung auf Art, Menge und Beschaffenheit zu untersuchen, festgestellte Mängel sind spätestens acht Tage nach Erhalt der Ware schriftlich oder fernschriftlich zu rügen.

Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich, spätestens binnen vier Tagen nach Entdeckung, mitzuteilen.

Unterlässt der Käufer die Untersuchung oder rügt er einen festgestellten Mangel nicht fristgemäß, so besteht hinsichtlich des betreffenden Mangels keinerlei Anspruch auf Gewährleistung/Schadenersatz (§ 377 HGB).

Das gleiche gilt bei Falschlieferung, auch wenn eine Genehmigung der Ware durch den Käufer nicht erwartet werden könnte.

7.4. Im Falle begründeter Mängelrügen und Beanstandungen sind wir lediglich verpflichtet, die gelieferte Ware zurückzunehmen und nach unserer Wahl entweder den Kaufpreis entsprechend dem Anteil der gerügten oder beanstandeten Ware zu der Gesamtlieferung zu ermäßigen oder mangelfreie Ersatzware zu liefern. Sofern wir Ersatzlieferung gewählt haben und diese fehlschlägt, leben die gesetzlichen Rechte des Käufers auf Rückgängigmachung des Vertrages oder auf Herabsetzung des Kaufpreises wieder auf.. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern (§ 439 Abs. 4 BGB), bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben.

7.5. Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel, die durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung oder Verwendung oder durch Nichtbeachtung der Verarbeitungs- und Verwendungshinweise entstehen. Wenn die Lieferung nach Spezifikationen, Mustern, Vorgaben usw. des Käufers erfolgt, übernimmt der Käufer das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.

  1. Ausschluss und Begrenzung der sonstigen Haftung

8.1. Wir haften uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen – sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso uneingeschränkt haften wir bei der Abgabe von Garantien und Zusicherungen, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen des Rückgriffs des Unternehmers nach den §§ 478 f. BGB bleibt unberührt.

8.2. Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten, vgl. Ziffer 8.7) ist unsere verbleibende Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.3. Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) – ausgeschlossen.

8.4. Gleiches (Ausschlüsse und Begrenzung der Haftung sowie Ausnahmen davon) gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.

8.5. Für den Fall des Aufwendungsersatzes (mit Ausnahme desjenigen nach §§ 439 Absatz 2, 635 Absatz 2 BGB) gilt diese Ziffer 8 entsprechend.

8.6. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8.7. Kardinalpflichten sind wesentliche Pflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf; es handelt sich damit um die wesentlichen Rechte und Pflichten, die die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind.

8.8. Mit keiner der voranstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.

8.9. Über den Einsatz der von uns gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen entscheidet der Käufer eigenverantwortlich. Sofern wir nicht spezifische Eigenschaften und Eignungen der Produkte für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck ausdrücklich bestätigt haben, ist eine anwendungstechnische Beratung in jedem Fall unverbindlich.

  1. Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen, Vorbehalt der Selbstbelieferung, Import- und Exportgenehmigungen

9.1. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeder Art außerhalb unserer Herrschaft, Verkehrssperren, Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen, Devisenbeschränkungen, behördliche Eingriffe, Krieg, Aufruhr, Plünderung, Brandschaden, Wasserschaden und andere Naturereignisse sowie jede höhere Gewalt anderer Art berechtigen uns zu entsprechender Änderung der Lieferfrist ebenso zum Vertragsrücktritt ganz oder teilweise. Das gleiche gilt, wenn unser Lieferant uns solchen Gründen nachweislich nicht rechtzeitig zu dem mit ihm kontrahierten Preis liefert.

9.2. Wir sind zum Rücktritt auch dann berechtigt, wenn wir zunächst Verlängerungen der Lieferfrist beansprucht haben. Ist die Lieferfrist um mindestens drei Monate überschritten, hat der Käufer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag ganz oder teilweise ohne Schadenersatzverpflichtung unsererseits.

9.3. Wenn erforderliche behördliche Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder die Ausführung des Vertrags infolge behördlicher Ein- oder Ausfuhrverbote unmöglich ist oder wird und wir Fälle der vorbeschriebenen Art nicht zu vertreten haben, können wir, auch wenn wir es übernommen haben die Einholung einer Import- oder Exportgenehmigung zu beantragen, vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche gegen uns kann der Käufer hieraus nicht herleiten.

9.4. Die Leistungspflichten beider Parteien entfallen solange und soweit die Leistungserbrin-gung durch hoheitliche Maßnahmen, etwa im Rahmen einer Pandemiebekämpfung, unmöglich wird.

  1. Verjährung

10.1. Abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.

10.2. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für vertraglich und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

10.3. Mit keiner der voranstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Teilunwirksamkeit

11.1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist Hamburg.

11.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten einschließlich Klage im Wechsel- und Scheckprozess ist das zuständige Gericht am Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

11.3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche Kaufrecht aufgrund internationaler Kaufrechtsübereinkommen, insbesondere die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss solcher Kaufverträge (Haager Kaufrechtsabkommen) sowie das UN-Kaufrechtsübereinkommen, finden keine Anwendung.

11.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen davon nicht berührt.

EUROSOY GmbH
Hamburg, im Juli 2020

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